Generalüberholungen

Generalüberholung von Krananlagen
Der Gesetzgeber schreibt die Durchführung einer Berechnung zur Restnutzungsdauer von Krananlagen vor. Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke sind mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen (BGV D8). Die betreffende Krananlage muss aber nicht außer Betrieb genommen werden, sondern kann durch eine Generalüberholung einer neuen sicheren Betriebsperiode (Safe Working Period, S.W.P) zugeführt werden. Dies stellt eine nachhaltige und oft kostengünstigere Alternative zur Neuanlage dar.
Gerne beraten wir Sie über den wirtschaftlichsten Weg eine neue sichere Betriebsperiode mit einer Kranbrücke, die oftmals noch in gutem Zustand ist, zu realisieren.

Unser Service-Team überholt alte Hubwerke und garantiert Ihnen über ein GÜ-Zertifikat die neue Lebensdauer. Sollte eine Überholung unwirtschaftlich sein, bieten wir Ihnen den Umbau Ihrer alten Krananlage auf ein neues, modernes Hubwerk an. Diese Maßnahme wird im Prüfbuch dokumentiert und durch einen Kransachverständigen abgenommen.
Generalüberholung
von Hubwerken
Generalüberholung
von kompletten Krananlagen

Bielemeyer

Kranservice für anspruchsvolle Anwender